Gesicht  

Selbsthilfe- und Kommunikationszentrum

für Menschen mit psychischen Problemen/Erkrankungen

 
 
   
 
Der Verein SPADE
 

*Gemeinnütziger Verein *

Ziel des Vereines SPADE ist es unter anderem, Menschen zum eigenständigen Denken anzuregen, die Fähigkeit zur konstruktiven Kritik und die individuelle Meinungs-, Urteils- und Wissensbildung zu fördern. Eigeninitiative soll zu einer Veränderung der eigenen Lebenssituation führen und in der Folge die Lebensqualität verbessern. Die Auswirkungen unseres Gesellschaftssystems auf Wohlbefinden und Gesundheit sind dabei als Thema in der geschützten Atmosphäre der Gruppe genauso wenig tabu wie andere brisante und heikle Themen, über die man sonst nicht spricht.

SPADE dient ausschließlich gemeinnützigen Zielen und Zwecken und ist wirtschaftlich, politisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig.

SPADE distanziert sich als gemeinnütziger Verein ausdrücklich von jeglicher Art der Geschäftemacherei, von esoterischen Praktiken und von einer gewinnorientierten Zusammenarbeit mit der Wirtschaft.

Hier die Vereinsstatuten zum Nachlesen:

Statuten des Vereins SPADE

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein  führt den Namen SPADE

  • Selbsthilfe für Menschen mit                   
  • S ozialphobie                        
  • P anikattacken              
  • A ngsterkrankungen              
  • D epressionen etc.
  • durch 
  • Erfahrungsaustausch

(auch bei AD(H)S, Burn-out, Borderline, Tremor, Schizophrenie, bipolarer Störung (manisch-depressives Krankheitsgeschehen), Essstörungen und bei Problemen zu Missbrauch, Mobbing, Stalking,... und allen anderen psychischen Erkrankungen und Problemen – und für Angehörige)

  • Er hat seinen Sitz in 1120 Wien, Ruckergasse 40/2. Stock (Bürogemeinschaft) und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
  • Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt für ALLE Menschen (Betroffene und Angehörige) mit psychischen Erkrankungen und Problemen eine leistbare, kurz- bis langfristige Anlaufstelle (Selbsthilfezentrum) zum Erfahrungsaustausch und zum Einholen von Wissen und Informationen zu sein.
Dadurch soll erreicht werden:

  • Erhöhung/Steigerung des Selbsthilfepotentials, Selbständigkeit, Kritikfähigkeit.
  • Aufbau und Förderung von sozialen Kontakten und sozialer Vernetzung unter den Betroffenen innerhalb der Gruppe und auch im privaten Bereich (Isolationsprävention – Förderung/Entstehung von Freundschaften!).
  • Förderung von öffentlichen Diskursen über psychische Erkrankungen durch Medienpräsenz (Stichwort "Tabuthemen" und "Stigmatisierung").
  • Verbesserung der Gesundheit und der Lebensqualität.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  • Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  • Als ideelle Mittel dienen

a) Versammlungen bzw. Treffen der Selbsthilfegruppen
b) Vorträge
c) gesellige Zusammenkünfte, Kultur-, Freizeit- und Sportaktivitäten
d) Diskussionsveranstaltungen
e) Herausgabe von Publikationen (Zeitschriften, Newsletter, Bücher)
f) Errichtung eines Selbsthilfezentrums
g) Bibliotheksgründung
h) Bereitstellung von aktuellen (wissenschaftlichen) Informationen zu Krankheitsbildern, Behandlungsmöglichkeiten, esoterischen Angeboten etc. (jeweils Pro und Kontra).

  • Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen
c) Erträge aus vereinseigenen Publikationen (Ausstellungen, Bücher, Zeitschriften)
e) Spenden und Sponsorengelder
f) Förderungen und Stiftungen
h) Subventionen öffentlicher und privater Stellen
i) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

(4) Die Vereinsmittel werden verwendet für

a) Miete und Betriebskosten der Räumlichkeiten und Anlagen
b) Bezahlung der Leistung der Vortragenden und Mitarbeiter
c) Instandhaltung der Materialien, Anlagen und des Inventars
d) Erwerb von Medien und Anlagen
e) Kauf von Arbeitsmitteln (Verbrauchsmaterial, Anlagen, Anschauungsmaterial, Bücher,...)
f) Zuschüsse zu Veranstaltungen
g) Zuschüsse zu wissenschaftlichen Forschungsprojekten
h) Weiterbildung und Seminare für Mitarbeiter
i) Veranstaltungen (Verpflegung, Raummiete, ...)
j) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
k) Rechtsberatung

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  • Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle volljährigen physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

  • Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  • Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
  • Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  • Der Austritt kann nur nach schriftlicher Kündigung (Post, E-Mail, persönliche Übergabe der schriftlichen Kündigung) erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  • Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  • Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  • Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  • Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

  • Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
  • Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  • schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  • Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  • Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  • Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  • Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Beschlussfassung über den Voranschlag;
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
  • Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  • Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  • Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  • Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  • Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  • Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  • Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  • Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  • Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  • Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  • Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  • Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  • Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

  • Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  • Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  • Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

  • Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  • Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  • Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll soweit an die Mitglieder verteilt werden, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Das darüber hinaus verbleibende Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

Geschichte

April 2007 - erstes Treffen im Marktrestaurant Rosenberger, 1010 Wien

Oktober 2007 - Übersiedelung nach 1120 Wien, Ruckergasse 40/2. Stock

SPADE wird auf die Homepage von www.buendnis-depression.at aufgenommen

19.11.2007 - Hörsaal B, Kliniken Südgarten, AKH - Einladung zur Präsentation von SPADE im Rahmen einer Vorlesung des Vereins für Psychiatrie und Neurologie zum Thema "Psychoedukation und Psychotherapie bei bipolaren Erkrankungen"

10.12.2007 - Einreichung zum Vorsorgepreis unterwww.vorsorgepreis.at

07.01.2008 - Projekteinreichung unterwww.sozialmarie.unruhestiftung.org

10.01.2008 - Anmeldung von SPADE als gemeinnütziger Verein - die Gründung wurde per 07.02.2008 bestätigt

27.03.2008 - 17:09 Uhr - Beitrag in Ö1 "Moment - Leben heute" zum Thema "Bipolare Störungen"

30.03.2008 - 16:10 Uhr - Beitrag in ORF2 "Schöner leben" zum Thema "Ängste"

21.04.2008 - Radio Orange 94.0 - 19:30 Uhr - Beitrag "Angst"

16.03. - 22.06.2008 - Bauchtanzen (12 Einheiten) im Studio Chiftetelli

21.07.2008 - Malabend mit der Kunsttherapeutin Ilse Sandmair

03.08.2008 - Bootfahren auf der Alten Donau

07.08.2008 - Trommeln mit Lamine Camara

23./24.08.2008 - Grillfest in Dürnkrut

03.10.2008 - Messe für Selbsthilfegruppen im SkyDome des Wiener Hilfswerks, Schottenfeldgasse 29/Stg. 2, 1070 Wien

08.11.2008 - Bericht in der KRONEN ZEITUNG

15.11. und 16.11.2008 - Messe "FEM VITAL" im Rathaus www.femvital.at

17.11.2008 - Bericht im PROFIL "Das Fürchten lernen"

30.01.2009 - Singen in K-TV Karaokelokal

04.03.2009 - Malabend mit der Kunsttherapeutin Ilse Sandmair

04.04.2009 - Wandern am Satzberg, Wienerwald

11.04.2009 - Skaten, Radfahren auf der Donauinsel

Frühjahr 2009 - Biodanza-Abende

04.06.2009 - Teilnahme am Mini Med Studium - Unser Nervensystem und seine Krankheiten-Ein Leben mit Schizophrenie
im Billrothhaus der Gesellschaft der Ärzte in Wien, Frankgasse 8, 1090 Wien

30.09.2009 - Wiener Rathaus - Frauengesundheit - neu gedacht: Strategien, Konzepte, Perspektiven

03.10.2009 - Wiener Rathaus - Tag der Seelischen Gesundheit

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